EGMR – B. gegen die Schweiz (2022) (Urteil der Grossen Kammer)
Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
Beschwerde Nr. 78630/12
In seinem Urteil vom 11. Juni 2022 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen das Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8 EMRK verstossen hat. Ein Witwer hatte geltend gemacht, dass er im Vergleich zu Witwen ungleich behandelt wurde, da seine Witwerrente endete, als seine jüngste Tochter volljährig wurde, während Witwen in gleicher Lage weiterhin Leistungen erhalten.
Der Beschwerdeführer verlor 1994 seine Ehefrau und widmete sich seither vollständig der Erziehung seiner zwei kleinen Töchter. Ab 1997 erhielt er eine Witwerrente. Diese wurde 2010 eingestellt, als seine jüngste Tochter 18 Jahre alt wurde. Im Gegensatz dazu behalten Witwen ihre Rentenansprüche auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Kinder. Der Beschwerdeführer sah sich dadurch diskriminiert.
Der Beschwerdeführer reichte gegen die Einstellung der Rentenzahlungen Beschwerde ein und wandte sich folgend sowohl an das kantonale Gericht als auch an das Bundesgericht. Beide Gerichte bestätigten die gesetzliche Regelung, obwohl sie die ungleiche Behandlung aufgrund des Geschlechts als verfassungsrechtlich problematisch erkannten. Sie sahen sich aber an das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gebunden, welches diese Ungleichbehandlung explizit vorsieht. Das Bundesgericht verwies darauf, dass die gesetzliche Ungleichbehandlung auf überholten Geschlechterrollen basiere, diese aber nur vom Gesetzgeber geändert werden könne.
Im Urteil vom 20. Oktober 2020 stellte der EGMR zunächst keinen Konventionsverstoss fest. Die Richter*innen hielten es für verhältnismässig, dass der Staat die Rentenzahlungen einstellte, nachdem der Witwer wieder erwerbstätig wurde, obwohl Witwen in vergleichbarer Lage weiterhin Anspruch behielten. Allerdings kam es nach einer Verweisung an die Grosse Kammer zu einer Neubewertung.
Am 11. Oktober 2022 urteilte die Grosse Kammer des EGMR, dass die Ungleichbehandlung von Witwern gegenüber Witwen einen Verstoss gegen Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der EMRK darstellt. In der Sache befand das Gericht, dass eine unterschiedliche Behandlung von Witwen und Witwern hinsichtlich der Rentendauer eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, die nicht durch besonders gewichtige Gründe gerechtfertigt ist. Die gesetzliche Regelung beruhte auf veralteten Rollenbildern und widerspreche dem Ziel der Geschlechtergleichstellung. Der Gerichtshof betonte, dass sich moderne Gesellschaften zu einer gleichberechtigteren Aufgabenteilung zwischen Männern und Frauen entwickelt hätten und dass das Festhalten an alten Normen die Gleichstellung untergrabe.
Der EGMR stellte daher eine Verletzung von Artikel 14 EMRK in Verbindung mit Artikel 8 EMRK fest.
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